Hauptmerkmale

  • Hochkompetenter Übersetzer mit mehrjährigen Erfahrungen und zahlreichen Veröffentlichungen.
  • Hochqualifizierter Jurist mit umfangreichen Kenntnissen über deutsches, japanisches, Völker- und Europarecht.
  • Bescheinigte Übersetzungen* i.S.d. § 142 Abs. 3 ZPO für die japanische Sprache.
  • Sonstige rechtliche Übersetzungen (Gesetze, Verträge usw.) für die japanische Sprache.
  • Erstattung wissenschaftlicher Gutachten i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 RDG zum japanischen Recht möglich.

* Auch genannt: "beglaubigte Übersetzungen". Vorlage bei allen deutschen Gerichten und Behörden möglich.